Für den Zugang zur Webseite für „professionelle Anleger“ muss der Nutzer zustimmen und bestätigen, dass es sich bei ihm um einen professionellen oder semiprofessionellen Anleger wie nachfolgend definiert handelt:
Als professioneller Anleger angesehen wird
(1) eine supranationale Organisation, deren Mitglieder entweder Länder, Zentralbanken oder nationale Währungsbehörden sind;
(2) eine ordnungsgemäß konstituierte Regierung, Behörde, Zentralbank oder andere nationale Währungsbehörde eines Landes oder einer Jurisdiktion;
(3) eine Behörde oder staatliche Schuldenverwaltung;
(4) ein zugelassenes Marktinstitut, eine regulierte Börse oder regulierte Clearing-Stelle;
(5) eine zugelassene Firma, ein beaufsichtigtes Finanzinstitut oder die Verwaltungsgesellschaft eines regulierten Pensionsfonds;
(6) ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein regulierter Pensionsfonds;
(7) ein großes Unternehmen (eine juristische Person ist ein großes Unternehmen, wenn es zum Datum des letzten Jahresabschlusses zwei der folgenden Kriterien erfüllt):
(a) Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen USD;
(b) Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen USD;
(c) Eigenmittel oder abgerufenes Kapital von mindestens 2 Millionen USD.
(8) eine Rechtspersönlichkeit, deren Anteile an einer Börse in einem IOSCO-Mitgliedsstaat notiert oder zum Handel zugelassen sind;
(9) jeder andere institutionelle Anleger, dessen Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben;
(10) ein Treuhänder einer Gesellschaft, die in den letzten 12 Monaten Anlagen in Höhe von mindestens 10 Millionen USD hatte; oder
(11) ein Lizenzinhaber nach den Vorschriften für Single Family Offices, der nur im Sinne und nur im Rahmen seiner Pflichten für ein Single Family Office tätig ist.
Semiprofessionelle Anleger
Eine Einzelperson wird als semiprofessioneller Anleger „angesehen“, wenn:
(1) sie ein Nettovermögen von mindestens 500.000 USD (ohne den Wert ihres ersten Wohnsitzes) hat; und
(2) sie entweder:
(a) ein Mitarbeiter ist, der aktuell oder in den letzten zwei Jahren in einem professionellen Arbeitsverhältnis bei einem zugelassenen Unternehmen oder einem regulierten Finanzinstitut beschäftigt ist oder war; oder;
(b) offenbar begründet über hinreichende Erfahrung oder Kenntnisse über die relevanten Finanzmärkte, -produkte oder -transaktionen und die damit verbundenen Risiken verfügt (siehe Abschnitt 2.4.3 im Cob Rulebook).
(3) sie ein Unternehmen, eine Treuhandgesellschaft oder Stiftung ist, die einzig zum Zweck der Verwaltung eines Investmentportfolios einer Einzelperson gegründet wurde und die Kriterien a-b für professionelle Anleger erfüllt:
(a) das Unternehmen über Eigenmittel oder abgerufenes Kapital von mindestens 2 Millionen USD verfügt; oder
(b) sie offenbar über hinreichend begründete Erfahrung oder Kenntnisse über die relevanten Finanzmärkte, -produkte oder -transaktionen und die damit verbundenen Risiken verfügt (siehe Abschnitt 2.4.3 im Cob Rulebook).
(4) im Falle eines Gemeinschaftskontos:
(a) der weitere Kontoinhaber ein Familienmitglied des erstgenannten Kontoinhabers ist;
(b) ein „Familienmitglied“ des erstgenannten Kontoinhabers ist;
(c) der Ehepartner ist;
(d) seine Kinder und Stiefkinder, seine Eltern und Stiefeltern, seine Brüder und Schwestern und seine Stiefbrüder und Stiefschwestern sind; und
(e) der Ehepartner eines der oben genannten ist;
(f) das Konto zum Zweck der Anlageverwaltung für den erstgenannten Kontoinhaber und den weiteren Kontoinhaber genutzt wird; und
(g) der weitere Kontoinhaber schriftlich bestätigt hat, dass der erstgenannte Kontoinhaber die Anlageentscheidungen für das Gemeinschaftskonto generell für ihn und in seinem Namen trifft.