FAQs ZU ETFs & STEUERN

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZU ETFs & STEUERN

Anleger wissen, dass börsengehandelte Indexfonds (ETFs) niedrige Gebühren und Liquidität bieten, aber viele übersehen einen weiteren wichtigen Vorteil: die Steuereffizienz.

Wir haben Fragen und Antworten rund um das Thema ETFs & Steuern für Sie zusammengestellt:

Deutsche und irische ETF sind in der Regel von der Körperschaftssteuer in Deutschland und Irland befreit, die Besteuerung findet auf der Anlegerebene statt.

Bei in Deutschland ansässigen Privatanlegern wird eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25% auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen sowie Veräußerungsgewinne erhoben. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% erhoben, sodass sich eine Steuerlast von 26,375% ergibt. Außerdem fällt gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Steuern werden von den deutschen depotführenden Banken abgeführt, sodass Privatanleger in der Regel nichts weiter unternehmen müssen.

Über unser Fund Reporting Portal erhalten unsere deutschen Kunden einen einfachen Zugang zu allen relevanten Steuerinformationen. Zugang zu diesem Portal erhält man über eine formlose E-Mail an steuerliches-informationsblatt@blackrock.com

Quellensteuern sind Steuern auf Dividenden und Zinszahlungen, die direkt an der Quelle einbehalten werden. Dies erfolgt durch den Staat, aus dem die Zahlung an den Fonds kommt. Dabei hängt die Höhe des Quellensteuersatzes unter anderem davon ab, ob der Fonds als Inhaber der Wertpapiere von einem Doppelbesteuerungsabkommen profitiert oder nicht. Handelt es sich bei dem Inhaber um einen irischen oder deutschen Investmentfonds, reduziert sich die Quellensteuer in bestimmten Fällen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland bzw. Deutschland und dem Staat des Unternehmens, dessen Wertpapiere der Fonds hält. Die Höhe der länderspezifischen (reduzierten) Quellensteuersätze differiert in Irland und Deutschland. Unterschiedliche Quellensteuersätze wirken sich auf somit auf die Nettoerträge des Fonds aus.

Beispiel:          Irische ETFs zahlen 15% Quellensteuer auf Dividenden aus den USA, und Luxemburger Fonds zahlen in der Regel eine Quellensteuer von 30%. Es wird eine Dividende aus den USA in Höhe von 100 USD gezahlt.

Ergebnis:        Der irische ETF erhält eine Nettodividende von 85 USD, der Luxemburger Fonds verbucht hingegen eine Nettodividende von 70 USD.

Es gelten bei der Besteuerung von Erträgen aus ETFs die gleichen Regeln wie für die Besteuerung aus Erträgen aus klassischen Investmentfonds.

Das Fondsdomizil führt zu keinen Unterschieden bei der Besteuerung auf der Ebene der Anleger. Das Fondsdomizil kann aber zu unterschiedlichen Erträgen auf der Fondsebene führen, da unterschiedliche Quellensteuersätze auf Dividenden und Zinsen gelten können (siehe unter 2. "Was sind Quellensteuern?").

Besteuert werden bei deutschen Anlegern grundsätzlich Ausschüttungen, Vorabpauschalen sowie Veräußerungsgewinne. Grundsätzlich ist dies für thesaurierende sowie ausschüttende Fonds gleichermaßen der Fall. Es gilt jedoch zu beachten, dass bei ausschüttenden Fonds oft keine Vorabpauschalen zur Anwendung kommen, wohingegen bei thesaurierenden Fonds, eine positive Entwicklung des Anteilwertes sowie einen positiven Basiszins vorausgesetzt, grundsätzlich eine Vorabpauschale besteuert wird.

Die Steuer auf Vorabpauschalen sollen dafür sorgen, dass auch bei Fonds mit keinen oder geringen Ausschüttungen (also vor allem bei thesaurierenden Fonds) eine Mindestbesteuerung während einer mehrjährigen Haltedauer erfolgt. Die Höhe der Vorabpauschale ist vom Wert der Fondsanteile zu Beginn und Ende eines jeden Kalenderjahres, der Höhe der vorgenommenen Ausschüttungen sowie dem jährlich vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Basiszins abhängig. Bei einer negativen Wertentwicklung des Fondsanteils über das jeweilige Kalenderjahr oder bei einem nicht positiven Basiszins gibt es keine Vorabpauschale.

Die Steuer auf die Vorabpauschale wird beim Anleger zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgebucht. Dabei muss der Anleger, sollte sein Freistellungsauftrag nicht erteilt oder bereits komplett genutzt worden sein, ein entsprechendes Bankguthaben zur Bedienung der Steuerpflicht bereitstellen. Auf die Vorabpauschale wird im Fall von Privatanlegern, wie bei anderen Investmenterträgen auch, der Abgeltungssteuersatz und der Solidaritätszuschlag angewendet, gegebenenfalls kommt zudem eine Kirchensteuer hinzu. Versteuerte Vorabpauschalen vermindern den zu versteuernden Veräußerungsgewinn bei Verkauf, es findet also keine Doppelbesteuerung statt.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Freistellungsaufträge für Ihre Konten regelmäßig zu überprüfen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Anleger einen Teil der Erträge aus Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerung pauschal steuerfrei erhalten, man spricht dann von Teilfreistellung.

Man unterscheidet hierbei zwischen Fonds die, aufgrund von gehaltenen Aktien (im Folgenden auch „Kapitalbeteiligungen“) als Aktienfonds oder Mischfonds und solchen, die aufgrund von gehaltenen Immobilien oder Immobiliengesellschaften als Immobilienfonds eingestuft werden.

Bei Aktienfonds wird steuerrechtlich ein Ausgleich für die bereits auf Fondsebene gezahlten Steuern geschaffen, zum Beispiel bei Quellensteuern auf ausländische und inländische Dividenden. Bei Fonds, die steuerrechtlich als ‚Aktienfonds‘ gelten, werden 30% aller einem Privatanleger zufließenden Erträge von der Steuer freigestellt. Bei steuerrechtlichen ‚Mischfonds‘ beträgt die Teilfreistellung für Privatanleger 15% auf alle drei Ertragsarten. Dabei ist zu beachten, dass der Fonds den entsprechenden Mindestanteil an Kapitalbeteiligungen fortlaufend halten muss. Die Steuer auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne wird in der Regel von der deutschen Depotbank direkt um den jeweils anwendbaren Teilfreistellungssatz reduziert.

Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Teilfreistellungssätze, abhängig vom Anlegertyp:

 

Di Tabelle zeigt die prozentualen Höhe der Freistellung

Damit der Anleger von den Teilfreistellungen profitieren kann, sind die steuerlichen Einstufungen im Prospekt des Fonds festgehalten und werden an deutsche Depotbanken gemeldet.

Beispiel:          Im Verkaufsprospekt von Fonds A steht, dass dieser fortlaufend mindestens 50% seines Aktivvermögens direkt in Kapitalbeteiligungen anlegt.

Ergebnis:        Fonds A ist steuerlich als Aktienfonds einzustufen. Beim Privatanleger sind 30% der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne steuerfrei.

Wenn im Fondsprospekt keine Angaben über die Teilfreistellung enthalten sind, kann der Anleger eventuell mittels eines Nachweises im Rahmen der Steuerveranlagung von einer (höheren) Teilfreistellung profitieren. Hier hat der Gesetzgeber in § 20 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes eine entsprechende Nachweismöglichkeit eröffnet. Dieser Nachweis durch den Anleger ist möglich, sofern der Fonds über sein gesamtes Geschäftsjahr hinweg die Voraussetzungen der in obiger Tabelle genannten Einstufungen tatsächlich erfüllt, dies aber nicht in seinem Prospekt festgelegt ist. Ob dies der Fall ist, können unsere Kunden über das Fund Reporting Portal nachprüfen, wo sie alle nötigen Informationen zur Besteuerung und etwaige nötige Nachweise abrufen können. Zugang zu diesem Portal erhält man über eine formlose E-Mail an steuerliches-informationsblatt@blackrock.com

Beispiel:          Laut Verkaufsprospekt gibt es für den Fonds B keinen Mindestanteil, der fortlaufend direkt in Kapitalbeteiligungen anlegt wird. Auf dem Fund Reporting Portal lädt sich der Anleger das steuerliche Informationsblatt für die durch ihn gehaltene Anteilklasse herunter. Aus diesem geht hervor, dass der Fonds B für sein vergangenes Geschäftsjahr als Mischfonds einzustufen ist.

Ergebnis:        Der Anleger kann für das Kalenderjahr, in das das entsprechende Geschäftsjahr des Fonds fiel, bei seiner Beteiligung an dem Fonds B eine Teilfreistellung als Mischfonds im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Daher sind in für diesen Zeitraum 15% der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne von Fonds B steuerfrei.

Um von einer Teilfreistellung und Einstufung eines Aktienfonds oder Mischfonds zu profitieren, muss der ETF fortlaufend zu einem bestimmten Maß in Kapitalbeteiligungen investieren. Der steuerrechtliche Begriff der Kapitalbeteiligung ist dabei enger definiert als die allgemeine Anlageklasse Aktien. Somit ist nicht jeder Fonds, der einen Aktienindex nachbildet, automatisch auch ein Aktienfonds im Sinne des Steuerrechts. Zum Beispiel dürfen Hinterlegungsscheine (häufig in der Form von American Depositary Receipts oder Global Depositary Receipts), börsennotierte Immobiliengesellschaften („REITs“) oder durch den Fonds verliehene Wertpapiere nicht bei der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote berücksichtigt werden. Somit werden diese Wertpapiere auch bei der Ermittlung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes nicht berücksichtigt. Daher kann es vorkommen, dass Fonds, die einen Aktienindex nachbilden, steuerlich als Mischfonds oder Investmentfonds ohne Teilfreistellung eingestuft werden.

Beispiel:          Fonds C bildet einen Aktienindex zu 100% nach. Dabei legt er fortlaufend 40% seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen an, 20% sind in Hinterlegungsscheine und 20% in REITs angelegt. Außerdem hat der Fonds C Aktien verliehen, diese machen 20% seines Vermögens aus. Im Verkaufsprospekt von Fonds C steht, dass dieser fortlaufend mehr als 25% seines Aktivvermögens direkt in Kapitalbeteiligungen anlegt.

Ergebnis:        Steuerlich gilt der Fonds C als Mischfonds, nicht als Aktienfonds, da er lediglich 40% seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt. Beim Privatanleger sind 15% der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne steuerfrei.

Im Fall einer Verschmelzung von zwei OGAW-Fonds, die im selben Domizil ansässig sind, handelt es sich in der Regel um einen steuerneutralen Vorgang. Dieser wird so behandelt, als würde der übernehmende Fonds in die Position des übertragenden Fonds treten. In diesem Fall wird beim Anleger zum Zeitpunkt der Verschmelzung regelmäßig kein Veräußerungsgewinn besteuert. Eine Besteuerung erfolgt in diesem Fall regelmäßig erst bei der eigentlichen Veräußerung der Fondsanteile durch den Anleger. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den zu verschmelzenden Fonds um je zwei deutsche oder zwei irische Investmentfonds handelt.

Sofern die beiden verschmolzenen OGAW-Fonds nicht im selben Domizil ansässig sind, ist der Vorgang grundsätzlich steuerbar. In diesem Fall wird der Vorgang so behandelt, als würde der übertragende Fonds durch den Anleger veräußert und der übernehmende Fonds neu erworben werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall wenn ein deutscher Fonds mit einem irischen verschmolzen wird.

Portfolioaufbau

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iShares ETFs können Anlegern helfen, steuerbewusste Portfolios aufzubauen und mehr von dem zu behalten, was sie verdienen. 

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