FAQs zu Steuern beim Anlegen in Investmentfonds

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZU STEUERN

Was müssen Anleger beim Anlegen in Investmentfonds beachten?

Wer in Deutschland Einkünfte aus Geldanlagen erzielt, muss auf diese so genannten Kapitalerträge Steuern zahlen. Alles, was Sie über Steuern im Zusammenhang mit der Anlage in Investmentfonds wissen müssen finden Sie in diesen „Fragen & Antworten“.

Alle Steuerinformationen dienen nur der Veranschaulichung und stellen keine Steuerberatung dar. BlackRock bietet keine Steuerberatung an. Der Inhalt der hier bereitgestellten Informationen dient lediglich zu Informationszwecken und soll Anlegern einen Überblick über einige der steuerlichen Aspekte eines aktiven Fonds geben. Diese Informationen stellen keine spezifische Anlage- oder Steuerberatung dar und geben auch keine Empfehlung über die Nachhaltigkeit von Fonds in Bezug auf die Umstände eines jeden Anlegers ab. Wir empfehlen Anlegern und/oder potenziellen Anlegern, ihren eigenen unabhängigen Steuerberater zu konsultieren, sollten sie weitere Fragen dazu haben, wie sich eine Anlage in einen aktiven Fonds auf ihre steuerliche Position auswirken kann.

  • Unsere Luxemburger, niederländischen und irischen Investmentfonds sind in der Regel von der Körperschaftssteuer in ihren Heimatländern befreit, aber die Besteuerung findet auf der Anlegerebene statt.

    Bei in Deutschland ansässigen Privatanlegern wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25% auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen sowie Veräußerungsgewinne erhoben. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% erhoben, sodass sich eine Steuerlast von 26,375% ergibt. Außerdem fällt gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Steuern werden von den deutschen depotführenden Banken abgeführt, sodass Privatanleger in der Regel nichts weiter unternehmen müssen.

    Über unser Fund Reporting Portal erhalten unsere deutschen Kunden einen einfachen Zugang zu allen relevanten Steuerinformationen. Zugang zu diesem Portal erhält man über ein formloses E-Mail an „steuerliches-informationsblatt@blackrock.com“.

  • Quellensteuern sind Steuern auf Dividenden und Zinszahlungen, die direkt an der Quelle einbehalten werden. Dies erfolgt durch den Staat, aus dem die Zahlung an den Fonds kommt. Dabei hängt die Höhe des Quellensteuersatzes unter anderem davon ab, ob der Fonds als Inhaber der Wertpapiere von einem Doppelbesteuerungsabkommen profitiert oder nicht. Handelt es sich bei dem Inhaber um einen irischen, Luxemburger oder niederländischen Investmentfonds, reduziert sich die Quellensteuer in bestimmten Fällen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Sitzstaat des Fonds und dem Staat des Unternehmens, dessen Wertpapiere der Fonds hält. Die Höhe der länderspezifischen (reduzierten) Quellensteuersätze differiert je nach Sitzstaat. Unterschiedliche Quellensteuersätze wirken sich somit auf die Nettoerträge des Fonds aus.

  • Das Fondsdomizil führt zunächst zu keinen Unterschieden bei der Besteuerung auf der Ebene der Anleger. Das Fondsdomizil kann aber zu unterschiedlichen Erträgen auf der Fondsebene führen, da unterschiedliche Quellensteuersätze auf Dividenden und Zinsen gelten können (siehe oben unter ‚Was sind Quellensteuern?‘).

    Eine Besonderheit sind Ausschüttungen, die der Anleger von niederländischen FGR erhält. Auf diese Ausschüttungen wird in den Niederlanden eine Quellensteuer in Höhe von 15% einbehalten. Diese einbehaltenen Quellensteuern sollten jedoch beim deutschen Anleger auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden dürfen, was regelmäßig durch die deutsche Depotbank des Anlegers durchgeführt werden sollte. Bei Ausschüttungen durch irische oder Luxemburger Fonds an seine Anleger fallen in der Regel keine Quellensteuern an.

  • Besteuert werden bei deutschen Anlegern grundsätzlich Ausschüttungen, Vorabpauschalen sowie Veräußerungsgewinne. Grundsätzlich ist dies für thesaurierende sowie ausschüttende Fonds gleichermaßen der Fall. Es gilt jedoch zu beachten, dass bei ausschüttenden Fonds oft keine Vorabpauschalen zur Anwendung kommen, wohingegen bei thesaurierenden Fonds, eine positive Entwicklung des Anteilwertes sowie einen positiven Basiszins vorausgesetzt, grundsätzlich eine Vorabpauschale besteuert wird.

  • Die Steuer auf Vorabpauschalen sollen dafür sorgen, dass auch bei Fonds mit keinen oder geringen Ausschüttungen (also vor allem bei thesaurierenden Fonds) eine Mindestbesteuerung während einer mehrjährigen Haltedauer beim Anleger erfolgt. Die Höhe der Vorabpauschale ist vom Wert der Fondsanteile zu Beginn und Ende eines jeden Kalenderjahres, der Höhe der vorgenommenen Ausschüttungen sowie dem jährlich vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Basiszins abhängig. Bei einer negativen Wertentwicklung des Fondsanteils über das jeweilige Kalenderjahr oder bei einem nicht positiven Basiszins gibt es keine Vorabpauschale.

    Die Steuer auf die Vorabpauschale wird beim Anleger zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgebucht. Dabei muss der Anleger, sollte sein Freistellungsauftrag nicht erteilt oder bereits komplett genutzt worden sein, ein entsprechendes Bankguthaben zur Bedienung der Steuerpflicht bereitstellen. Auf die Vorabpauschale wird im Fall von Privatanlegern, wie bei anderen Investmenterträgen auch, der Abgeltungssteuersatz und der Solidaritätszuschlag angewendet, gegebenenfalls kommt zudem eine Kirchensteuer hinzu. Versteuerte Vorabpauschalen vermindern den zu versteuernden Veräußerungsgewinn bei Verkauf, es findet also keine Doppelbesteuerung statt.

    Wir empfehlen Ihnen, Ihre Freistellungsaufträge für Ihre Konten regelmäßig zu überprüfen.

     

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Anleger einen Teil der Erträge aus Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerung pauschal steuerfrei erhalten, man spricht dann von Teilfreistellung.

    Man unterscheidet hierbei zwischen Fonds die, aufgrund von gehaltenen Aktien (im Folgenden auch „Kapitalbeteiligungen“) als Aktienfonds oder Mischfonds und solchen, die aufgrund von gehaltenen Immobilien oder Immobiliengesellschaften als Immobilienfonds eingestuft werden.

    Bei Aktienfonds wird steuerrechtlich ein Ausgleich für die bereits auf Fondsebene gezahlten Steuern geschaffen, zum Beispiel bei Quellensteuern auf ausländische und inländische Dividenden. Bei Fonds, die steuerrechtlich als ‚Aktienfonds‘ gelten, werden 30% aller einem Privatanleger zufließenden Erträge von der Steuer freigestellt. Bei steuerrechtlichen ‚Mischfonds‘ beträgt die Teilfreistellung für Privatanleger 15% auf alle drei Ertragsarten. Dabei ist zu beachten, dass der Fonds den entsprechenden Mindestanteil an Kapitalbeteiligungen fortlaufend halten muss. Die Steuer auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne wird in der Regel von der deutschen Depotbank direkt um den jeweils anwendbaren Teilfreistellungssatz reduziert.

    Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Teilfreistellungssätze, abhängig vom Anlegertyp:

     

     

     

    Höhe der Freistellung in Prozent

    Steuerliche Einstufung des Investmentfonds

    Voraussetzung

    Natürliche Person mit Fonds

    im Privatvermögen

    Natürliche Person mit Fonds im Betriebsvermögen

    Körperschaften

    Aktienfonds

    Mehr als 50% Kapitalbeteiligungen

    30%

    60%

    80%

    Mischfonds

    Mindestens 25% Kapitalbeteiligungen

    15%

    30%

    40%

     

     

     

     

     

     

    Damit der Anleger von den Teilfreistellungen profitieren kann, sind die steuerlichen Einstufungen im Prospekt des Fonds festgehalten und werden an deutsche Depotbanken gemeldet.

     

    Beispiel:          Im Verkaufsprospekt von Fonds A steht, dass dieser fortlaufend mindestens 50% seines Aktivvermögens direkt in Kapitalbeteiligungen anlegt.

    Ergebnis:        Fonds A ist steuerlich als Aktienfonds einzustufen. Beim Privatanleger sind 30% der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne steuerfrei.

     

  • Wenn im Fondsprospekt keine Angaben über die Teilfreistellung enthalten sind, kann der Anleger eventuell mittels eines Nachweises im Rahmen der Steuerveranlagung von einer (höheren) Teilfreistellung profitieren. Hier hat der Gesetzgeber in § 20 Absatz 5 des Investmentsteuergesetzes eine entsprechende Nachweismöglichkeit eröffnet. Dieser Nachweis durch den Anleger ist möglich, sofern der Fonds über sein gesamtes Geschäftsjahr hinweg die Voraussetzungen der in obiger Tabelle genannten Einstufungen tatsächlich erfüllt, dies aber nicht in seinem Prospekt festgelegt ist. Ob dies der Fall ist, können unsere Kunden über das Fund Reporting Portal nachprüfen, wo sie alle nötigen Informationen zur Besteuerung und etwaige nötige Nachweise abrufen können. Zugang zu diesem Portal erhält man über ein formloses E-Mail an „steuerliches-informationsblatt@blackrock.com“.

     

    Beispiel:              Laut Verkaufsprospekt gibt es für den Fonds B keinen Mindestanteil, der fortlaufend direkt in Kapitalbeteiligungen angelegt wird. Auf dem Fund Reporting Portal lädt sich der Anleger das steuerliche Informationsblatt für die durch ihn gehaltene Anteilklasse herunter. Aus diesem geht hervor, dass der Fonds B für sein vergangenes Geschäftsjahr als Mischfonds einzustufen ist.

    Ergebnis:            Der Anleger kann für das Kalenderjahr, in das das entsprechende Geschäftsjahr des Fonds fiel, bei seiner Beteiligung an dem Fonds B eine Teilfreistellung als Mischfonds im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Daher sind für diesen Zeitraum 15% der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne von Fonds B steuerfrei.

  • Um von einer Teilfreistellung und Einstufung eines Aktienfonds oder Mischfonds zu profitieren, muss der Fonds fortlaufend zu einem bestimmten Maß in Kapitalbeteiligungen investieren. Der steuerrechtliche Begriff der Kapitalbeteiligung ist dabei enger definiert als die allgemeine Anlageklasse Aktien. Somit ist nicht jeder Fonds, der einen Aktienindex nachbildet, automatisch auch ein Aktienfonds im Sinne des Steuerrechts. Zum Beispiel dürfen Hinterlegungsscheine (häufig in der Form von American Depositary Receipts oder Global Depositary Receipts), börsennotierte Immobiliengesellschaften („REITs“) oder durch den Fonds verliehene Wertpapiere nicht bei der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote berücksichtigt werden. Somit werden diese Wertpapiere auch bei der Ermittlung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes nicht berücksichtigt. Daher kann es vorkommen, dass Fonds, die einen Aktienindex nachbilden, steuerlich als Mischfonds oder Investmentfonds ohne Teilfreistellung eingestuft werden.

    Beispiel:              Fonds C bildet einen Aktienindex zu 100% nach. Dabei legt er fortlaufend 40% seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen an, 20% sind in Hinterlegungsscheine und 20% in REITs angelegt. Außerdem hat der Fonds C Aktien verliehen, diese machen 20% seines Vermögens aus. Im Verkaufsprospekt von Fonds C steht, dass dieser fortlaufend mehr als 25% seines Aktivvermögens direkt in Kapitalbeteiligungen anlegt.

    Ergebnis:            Steuerlich gilt der Fonds C als Mischfonds, nicht als Aktienfonds, da er lediglich 40% seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt. Beim Privatanleger sind 15% der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne steuerfrei.

  • Im Fall einer Verschmelzung von ausländischen OGAW-Fonds, die im selben Domizil ansässig sind, handelt es sich in der Regel um einen steuerneutralen Vorgang. Dieser wird so behandelt, als würde der übernehmende Fonds in die Position des übertragenden Fonds treten. In diesem Fall wird beim Anleger zum Zeitpunkt der Verschmelzung regelmäßig kein Veräußerungsgewinn besteuert. Eine Besteuerung erfolgt in diesem Fall regelmäßig erst bei der eigentlichen Veräußerung der Fondsanteile durch den Anleger.

    Sofern die beiden verschmolzenen OGAW-Fonds nicht im selben Domizil ansässig sind, ist der Vorgang grundsätzlich steuerbar. In diesem Fall wird der Vorgang so behandelt, als würde der übertragende Fonds durch den Anleger veräußert und der übernehmende Fonds neu erworben werden.

Risikohinweise

Kapitalanlagerisiko. Der Wert von Anlagen und die daraus erzielten Erträge können sowohl steigen als auch fallen und sind nicht garantiert. Anleger erhalten den ursprünglich angelegten Betrag möglicherweise nicht zurück.

Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein zuverlässiger Indikator für aktuelle oder zukünftige Ergebnisse und sollte nicht der einzige Faktor sein, der bei der Auswahl eines Produkts oder einer Strategie berücksichtigt wird.

Änderungen der Wechselkurse zwischen Währungen können dazu führen, dass der Wert von Anlagen sinkt oder steigt. Bei Fonds mit höherer Volatilität können die Schwankungen besonders ausgeprägt sein, und der Wert einer Anlage kann plötzlich und erheblich fallen. Steuersätze und die Grundlagen für die Besteuerung können sich von Zeit zu Zeit ändern.

Rechtliche Informationen

Dieses Material ist lediglich zur Weitergabe an professionelle Kunden (laut Definition in den Vorschriften der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde oder den MiFID-Regeln) bestimmt und sollte nicht von anderen Personen als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR): herausgegeben von BlackRock (Netherlands) B.V., einem Unternehmen, das von der niederländischen Finanzmarktaufsicht zugelassenen ist und unter ihrer Aufsicht steht. Eingetragener Firmensitz: Amstelplein 1, 1096 HA, Amsterdam, Tel.: +31(0)-20-549-5200. Handelsregister Nr. 17068311. Zu Ihrem Schutz werden Telefonate üblicherweise aufgezeichnet.

Alle hier angeführten Analysen wurden von BlackRock erstellt und können nach eigenem Ermessen verwendet werden. Die Resultate dieser Analysen werden nur bei bestimmten Gelegenheiten veröffentlicht. Die geäußerten Ansichten stellen keine Anlageberatung oder Beratung anderer Art dar und können sich ändern. Sie geben nicht unbedingt die Ansichten eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens innerhalb der BlackRock Gruppe wieder, und es wird keinerlei Zusicherung gegeben, dass sie zutreffen.

Dieses Dokument dient nur Informationszwecken. Es stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Anlage in einen BlackRock Fonds dar und wurde nicht im Zusammenhang mit einem solchen Angebot erstellt.

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